Schrooten´s Dienstleistung AGB´S

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Schrooten’s Dienstleistungen
Inhaber: Nico Schrooten

mit den Geschäftsbereichen

Glas- & Gebäudereinigung Pontz
und
Schrooten’s Eventagentur

Stand: 21. August 2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Aufträge und Dienstleistungen von Schrooten’s Dienstleistungen, Inhaber Nico Schrooten, einschließlich der Geschäftsbereiche Glas- & Gebäudereinigung Pontz und Schrooten’s Eventagentur, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.

Sie gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, nachfolgend gemeinsam „Auftraggeber“ genannt, soweit einzelne Regelungen nicht ausdrücklich zwischen diesen unterscheiden.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang.

2. Angebote, Auftragserteilung und Vertragsschluss

Anfragen über die Webseite, per E-Mail, telefonisch, persönlich oder über andere Kommunikationswege stellen grundsätzlich noch keine Annahme eines Auftrags durch den Auftragnehmer dar.

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer verbindlichen Annahmefrist versehen wurden.

Ein Vertrag kann insbesondere zustande kommen durch:

  • Annahme eines verbindlichen Angebots,
  • Auftragsbestätigung,
  • Unterzeichnung eines Vertrags,
  • ausdrückliche Annahme eines Auftrags,
  • verbindliche telefonische oder elektronische Beauftragung,
  • oder durch Beginn der vereinbarten Leistung nach entsprechender Beauftragung.

Telefonische und mündliche Vereinbarungen können verbindlich sein. Der Auftragnehmer ist berechtigt, deren Bestätigung in Textform zu verlangen.

Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind insbesondere Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsverzeichnis, Vertrag und individuelle Vereinbarungen.

Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wurde, die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte und mit ihrer Geltung einverstanden ist.

3. Leistungsumfang und Zusatzleistungen

Geschuldet sind ausschließlich die vereinbarten Leistungen.

Leistungen außerhalb des vereinbarten Auftrags gelten als Zusatzleistungen und können zusätzlich berechnet werden.

Dies betrifft insbesondere:

  • Sonderreinigungen,
  • zusätzliche Glas- oder Rahmenreinigungen,
  • Bauendreinigungen,
  • zusätzliche Räume oder Flächen,
  • außergewöhnliche Verschmutzungen,
  • zusätzliche Eventarbeiten,
  • zusätzliche Mitarbeiterstunden,
  • zusätzliche Transporte,
  • zusätzliche Anfahrten,
  • nachträgliche Änderungswünsche.

Vom Auftraggeber während der Durchführung zusätzlich beauftragte Leistungen erweitern den ursprünglichen Auftrag und sind zusätzlich zu vergüten.

Erhebliche zusätzliche Arbeiten werden grundsätzlich vor Durchführung abgestimmt, soweit dies möglich und zumutbar ist.

4. Zustand des Objekts und unvorhergesehener Mehraufwand

Grundlage der Kalkulation ist der bei Angebotserstellung erkennbare beziehungsweise vom Auftraggeber beschriebene Zustand.

Weicht der tatsächliche Zustand erheblich davon ab oder treten erst während der Arbeiten besondere Erschwernisse auf, kann zusätzlicher Aufwand entstehen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • starke Verschmutzungen,
  • Bauschutt,
  • Klebereste,
  • Farbreste,
  • starke Fett- oder Ölverschmutzungen,
  • außergewöhnliche Verkalkungen,
  • massive Verschmutzungen nach Veranstaltungen,
  • schwer zugängliche Arbeitsbereiche,
  • nicht angekündigte Baustellenzustände.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, erhebliche zusätzliche Leistungen ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Arbeiten zu schaffen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Zugang zum Objekt,
  • Bereitstellung erforderlicher Schlüssel,
  • Zugangskarten oder Codes,
  • notwendige Freigaben,
  • erforderliche Informationen,
  • zugängliche Arbeitsbereiche.

Bekannte Gefahrenstellen, Alarmanlagen, Tiere, besondere Materialien, empfindliche Oberflächen oder sonstige Besonderheiten sind vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.

Vom Auftraggeber verursachter zusätzlicher Aufwand kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zusätzlich berechnet werden.

6. Glas- und Fensterreinigung

Bei Glas- und Fensterreinigungen müssen Fensterbänke und unmittelbar angrenzende Arbeitsbereiche soweit erforderlich vor dem vereinbarten Termin freigeräumt sein.

Pflanzen, Dekorationen, Möbel und sonstige störende Gegenstände sind vom Auftraggeber zu entfernen oder zu sichern.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, besonders schwere, wertvolle, empfindliche oder gefährliche Gegenstände zu bewegen.

Nicht sicher erreichbare oder nicht zugängliche Flächen können von der Reinigung ausgenommen werden.

Vom Auftraggeber verursachter zusätzlicher Arbeitsaufwand kann zusätzlich berechnet werden.

7. Termine und Ausführungszeiten

Vereinbarte Termine werden nach Möglichkeit eingehalten.

Sofern kein ausdrücklicher Fixtermin vereinbart wurde, stellen angegebene Uhrzeiten geplante Ausführungszeiten dar.

Angemessene Verschiebungen können insbesondere aufgrund von:

  • Verkehr,
  • Wetter,
  • Verzögerungen vorheriger Einsätze,
  • Krankheit,
  • kurzfristigen Personalausfällen,
  • technischen Störungen,
  • sonstigen unvorhersehbaren betrieblichen Umständen

auftreten.

Ein Anspruch auf den Einsatz eines bestimmten Mitarbeiters besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen können einzelne Termine aus betrieblichen Gründen angemessen verschoben werden, sofern der geschuldete Leistungsumfang dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

8. Terminabsagen, vergebliche Anfahrt und Leistungshindernisse des Auftraggebers

Kann ein vereinbarter Termin nicht stattfinden, hat der Auftraggeber dies möglichst frühzeitig mitzuteilen.

Kann eine verbindlich vereinbarte Leistung aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, bleiben gesetzliche Vergütungs-, Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers unberührt.

Dies gilt insbesondere, wenn:

  • das Objekt verschlossen ist,
  • Schlüssel fehlen,
  • Zugangscodes nicht funktionieren,
  • erforderliche Ansprechpartner nicht erreichbar sind,
  • notwendige Freigaben fehlen,
  • Arbeitsbereiche nicht zugänglich sind,
  • andere vom Auftraggeber zu vertretende Umstände den Einsatz verhindern,
  • oder ein Termin kurzfristig abgesagt wird.

Nachweisbar entstandene Fahrt-, Warte-, Personal- und sonstige Kosten können geltend gemacht werden.

Ersparte Aufwendungen und anderweitig erzielte beziehungsweise zumutbar erzielbare Einnahmen werden berücksichtigt, soweit gesetzlich erforderlich.

Gesetzliche Widerrufsrechte bleiben unberührt.

9. Mitarbeiter, Vertretungen und Nachunternehmer

Der Auftragnehmer entscheidet grundsätzlich selbst über das zur Durchführung eingesetzte Personal.

Er kann eigene Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und geeignete Nachunternehmer einsetzen.

Ein Anspruch auf den dauerhaften Einsatz einer bestimmten Person besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

Mitarbeiter können insbesondere bei Krankheit, Urlaub, Personalwechsel oder betrieblichen Erfordernissen ersetzt werden.

Für Tätigkeiten, die besondere gesetzliche Genehmigungen oder Qualifikationen erfordern, werden nur entsprechend berechtigte Personen beziehungsweise Unternehmen eingesetzt.

10. Preise und Vergütung

Es gelten die im Angebot, Vertrag, Leistungsverzeichnis oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.

Die vereinbarte Vergütung umfasst ausschließlich den vereinbarten Leistungsumfang.

Zusätzliche Leistungen, zusätzliche Arbeitszeiten, zusätzliche Anfahrten oder nachträgliche Änderungen werden gesondert berechnet.

Wurde für eine zusätzlich beauftragte Leistung kein Preis vereinbart, gilt die gesetzliche beziehungsweise für vergleichbare Leistungen übliche Vergütung.

Bei zeitabhängiger Abrechnung ist die tatsächlich angefallene abrechenbare Arbeitszeit maßgeblich.

Gesondert vereinbarte Fahrt-, Material-, Geräte-, Entsorgungs- oder sonstige Nebenkosten werden zusätzlich berechnet.

11. Wiederkehrende Dienstleistungen und laufende Verträge

Bei regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen entsteht während der Vertragslaufzeit für jeden vereinbarten Abrechnungszeitraum die entsprechende Zahlungspflicht.

Der Abrechnungsrhythmus ergibt sich aus Angebot oder Vertrag.

Die Abrechnung kann insbesondere erfolgen:

  • je Einsatz,
  • wöchentlich,
  • monatlich,
  • quartalsweise,
  • nach Arbeitsstunden,
  • oder als vereinbarte Pauschale.

Für regelmäßig wiederkehrende Leistungen muss nicht für jeden einzelnen Einsatz ein neuer Vertrag abgeschlossen werden.

Der ursprüngliche Vertrag bleibt bis zu seiner wirksamen Beendigung Grundlage der laufenden Leistungen und Abrechnung.

Zusätzliche Leistungen außerhalb des vereinbarten regelmäßigen Leistungsumfangs können gesondert berechnet werden.

12. Monatspauschalen und unterschiedliche Kalendermonate

Ist ausdrücklich eine feste Monatspauschale vereinbart, stellt diese die vereinbarte Vergütung für den jeweiligen Kalendermonat dar.

Die vereinbarte Monatspauschale bleibt grundsätzlich gleich, auch wenn ein Monat vier oder fünf Wochen beziehungsweise unterschiedlich viele Arbeits- oder Kalendertage umfasst, soweit dies Grundlage der vereinbarten Kalkulation ist.

Eine Monatspauschale ist nicht automatisch als Vergütung für exakt vier Kalenderwochen zu verstehen.

Zusätzliche Einsätze oder Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs können zusätzlich berechnet werden.

Fällt eine Leistung aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund aus, richten sich die Vergütungsansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

13. Preisanpassungen bei laufenden Verträgen

Bei langfristigen und wiederkehrenden Dienstleistungen können sich die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten verändern.

Hierzu zählen insbesondere Veränderungen bei:

  • gesetzlichen oder tariflichen Löhnen,
  • Mindestlöhnen,
  • Sozialversicherungsbeiträgen,
  • Material- und Reinigungsmittelkosten,
  • Energie- und Kraftstoffkosten,
  • Fahrtkosten,
  • Versicherungen,
  • Entsorgungskosten,
  • Steuern und öffentlichen Abgaben.

Bei Dauerschuldverhältnissen kann die Vergütung angepasst werden, soweit sich die für die Kalkulation maßgeblichen Gesamtkosten nach Vertragsschluss tatsächlich verändern.

Eine Erhöhung darf die tatsächliche Veränderung der maßgeblichen Kosten nicht überschreiten. Entsprechende Kostensenkungen sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.

Preisänderungen werden rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.

Individuell vereinbarte Preis- oder Indexregelungen bleiben unberührt.

14. Rechnungsstellung und Fälligkeit

Sofern im Angebot, Vertrag oder auf der Rechnung keine andere Zahlungsfrist angegeben ist, sind Rechnungen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.

Rechnungen können elektronisch, insbesondere per E-Mail, übermittelt werden.

Bei laufenden Verträgen können entsprechend dem vereinbarten Abrechnungsrhythmus regelmäßig Rechnungen erstellt werden.

Ein erneuter Auftrag oder eine erneute Bestätigung für jede einzelne wiederkehrende Rechnung ist nicht erforderlich.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Rechnungs- und Kontaktdaten aktuell zu halten.

15. SEPA-Lastschrift und wiederkehrende Zahlungen

Wurde eine Zahlung per SEPA-Lastschrift vereinbart, erfolgt die Einziehung auf Grundlage eines gesondert erteilten gültigen SEPA-Mandats.

Bei wiederkehrenden Zahlungen können fällige Beträge entsprechend dem vereinbarten Abrechnungsrhythmus eingezogen werden, solange das Mandat wirksam besteht.

Der Auftraggeber hat für ausreichende Deckung des angegebenen Kontos zu sorgen.

Wird eine Lastschrift aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund zurückgegeben, können tatsächlich entstandene und erforderliche Rücklastschriftkosten geltend gemacht werden.

Nach einer Rücklastschrift kann der Auftragnehmer für weitere Forderungen eine andere zulässige Zahlungsart verlangen.

16. Zahlungsverzug, Mahnung und Rechtsverfolgung

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Der Auftragnehmer kann gesetzliche Verzugszinsen sowie weitergehenden nachweisbaren Verzugsschaden verlangen.

Bei Entgeltforderungen gegenüber Auftraggebern, die keine Verbraucher sind, bleiben insbesondere die gesetzlichen höheren Verzugszinsen sowie der gesetzliche Anspruch auf die Verzugspauschale unberührt.

Erforderliche und gesetzlich erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung durch Rechtsanwälte oder Inkassodienstleister können geltend gemacht werden.

Befindet sich der Auftraggeber mit erheblichen fälligen Forderungen in Verzug, kann der Auftragnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen und grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung weitere Leistungen vorübergehend aussetzen.

Bereits entstandene Zahlungsansprüche bleiben bestehen.

17. Vertragslaufzeit

Die jeweilige Vertragslaufzeit ergibt sich vorrangig aus dem individuellen Angebot oder Vertrag.

Ist bei regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen nichts anderes vereinbart, beträgt die Mindestlaufzeit grundsätzlich 3 Monate.

Bei Verbrauchern wird der Vertrag nach Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit, sofern eine Fortsetzung vorgesehen ist, auf unbestimmte Zeit fortgeführt und kann anschließend unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden.

Für Unternehmer können im jeweiligen Vertrag abweichende Mindestlaufzeiten, Verlängerungen und Kündigungsfristen vereinbart werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Die Beendigung eines Vertrags lässt bereits entstandene Zahlungsansprüche unberührt.

18. Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Für die ordentliche Kündigung gelten die im jeweiligen Vertrag vereinbarten beziehungsweise gesetzlichen Fristen.

Soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, kann eine Kündigung insbesondere per E-Mail oder in anderer Textform erklärt werden.

Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung.

Eine Kündigung wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft.

Bereits entstandene Zahlungs-, Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche bleiben bestehen.

Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.

Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen bei:

  • erheblichen oder wiederholten Zahlungsrückständen,
  • erheblichen oder wiederholten Vertragsverletzungen,
  • wiederholter Verhinderung vereinbarter Arbeiten,
  • erheblichen Sicherheitsgefährdungen,
  • Bedrohungen oder körperlichen Übergriffen,
  • schwerwiegendem Verhalten gegenüber Mitarbeitern.

Soweit gesetzlich erforderlich, ist vor einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung oder angemessene Frist zur Abhilfe erforderlich.

In gesetzlich vorgesehenen schwerwiegenden Fällen kann diese entbehrlich sein.

19. Arbeitsschutz und Gefahrenstellen

Der Auftragnehmer kann Arbeiten nicht beginnen beziehungsweise sofort unterbrechen, wenn konkrete Gefahren für Mitarbeiter, Auftraggeber, Dritte oder Sachen bestehen.

Dies gilt insbesondere bei:

  • gefährlichen baulichen Zuständen,
  • ungesicherten elektrischen Anlagen,
  • Gefahrstoffen,
  • aggressiven Personen,
  • gefährlichen Tieren,
  • ungesicherten Höhen,
  • sonstigen erheblichen Sicherheitsrisiken.

Der Auftraggeber hat bekannte Gefahren rechtzeitig mitzuteilen.

Beruht die Arbeitsunterbrechung auf einem vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand, bleiben gesetzliche Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftragnehmers unberührt.

20. Schlüssel, Zugangskarten und Zugangscodes

Überlassene Schlüssel, Zugangskarten, Codes und sonstige Zugangsmittel werden sorgfältig behandelt und ausschließlich soweit erforderlich verwendet.

Der Auftragnehmer trifft angemessene organisatorische Maßnahmen zu deren Schutz.

Änderungen von Schließsystemen, Alarmanlagen oder Zugangscodes sind rechtzeitig mitzuteilen.

Bei Verlust gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen.

Kosten für den Austausch von Schlössern oder Schließanlagen sind nur insoweit ersatzfähig, wie diese tatsächlich erforderlich und angemessen sind und der Auftragnehmer den Verlust zu vertreten hat.

Die Übergabe und Rückgabe von Zugangsmitteln kann dokumentiert werden.

21. Winterdienst

Winterdienstleistungen werden ausschließlich auf den vereinbarten Flächen und im vereinbarten Umfang ausgeführt.

Einsatzzeiten, Kontrollpflichten, Räumumfang und Streumittel richten sich nach Vertrag und den einschlägigen gesetzlichen beziehungsweise örtlichen Vorgaben.

Eine permanente und jederzeit vollständige Schnee- oder Eisfreiheit wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Insbesondere bei Blitzeis, Eisregen, starkem Schneefall, Dauerschneefall oder kurzfristigem Wiedergefrieren kann nach einem ordnungsgemäßen Einsatz erneut Glätte entstehen.

Zusätzliche, vom Auftraggeber beauftragte Einsätze außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs können zusätzlich berechnet werden.

Besondere Gefahrenstellen sind dem Auftragnehmer mitzuteilen.

22. Eventdienstleistungen

Schrooten’s Eventagentur erbringt ausschließlich die im jeweiligen Auftrag vereinbarten Event- und Unterstützungsleistungen.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Auf- und Abbau,
  • Veranstaltungshelfer,
  • Kassentätigkeiten,
  • organisatorische Arbeiten,
  • Einlassunterstützung,
  • Logistik- und sonstige Hilfstätigkeiten.

Der Veranstalter beziehungsweise Auftraggeber bleibt grundsätzlich für die Veranstaltung, erforderliche Genehmigungen, Veranstaltungsplanung sowie die ihm gesetzlich obliegenden Sicherheits- und Verkehrssicherungspflichten verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich und wirksam vom Auftragnehmer übernommen wurden.

Vom Auftraggeber veranlasste Änderungen von Einsatzzeit, Personalbedarf oder Leistungsumfang können zusätzliche Kosten verursachen.

Zusätzliche Personalstunden werden entsprechend der vereinbarten beziehungsweise üblichen Vergütung berechnet.

23. Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen

Tätigkeiten, für die eine Erlaubnis, Unterrichtung, Sachkunde oder sonstige Voraussetzung nach § 34a GewO oder anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist, werden nur erbracht, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Soweit erforderlich, können hierfür entsprechend berechtigte Partner- oder Nachunternehmen eingesetzt werden.

Allgemeine Helfer-, Kassen-, Service-, Organisations- oder Einlassunterstützung stellt nicht automatisch eine Bewachungsdienstleistung dar.

Eine Bewachungs- oder Sicherheitsdienstleistung muss ausdrücklich vereinbart werden.

24. Vermietung von Gegenständen

Vermietete Gegenstände bleiben Eigentum des Auftragnehmers beziehungsweise des jeweiligen Eigentümers.

Sie sind pfleglich, fachgerecht und bestimmungsgemäß zu verwenden.

Eine Weitervermietung oder Überlassung an Dritte ist nur mit Zustimmung zulässig, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Für vom Auftraggeber zu vertretende Beschädigungen oder Verluste haftet dieser nach den gesetzlichen Vorschriften.

Bei verspäteter Rückgabe kann für die Dauer der Vorenthaltung eine entsprechende Nutzungs- beziehungsweise Mietvergütung verlangt werden.

Erforderliche Reparatur-, Reinigungs- oder Wiederbeschaffungskosten können im gesetzlich zulässigen Umfang geltend gemacht werden.

Eine Kaution kann gesondert vereinbart werden.

25. Vorschäden und empfindliche Oberflächen

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die bereits vor Beginn der Arbeiten vorhanden waren oder nicht durch eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers verursacht wurden.

Dies betrifft insbesondere:

  • bereits beschädigte Fenster,
  • defekte Dichtungen,
  • lose Bauteile,
  • beschädigte Beschichtungen,
  • korrodierte Bauteile,
  • vorgeschädigte Bodenbeläge,
  • Materialermüdung,
  • altersbedingte Schäden.

Bekannte besondere Materialeigenschaften oder Empfindlichkeiten sind vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.

Der Auftragnehmer darf die Bearbeitung ablehnen, wenn eine fachgerechte Durchführung ohne unverhältnismäßiges Beschädigungsrisiko nicht möglich erscheint.

Erkennbare Vorschäden können vor Arbeitsbeginn dokumentiert werden, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.

26. Reklamationen, Mängel und Nachbesserung

Beanstandungen sollen möglichst unverzüglich nach Durchführung der Leistung mitgeteilt werden.

Bei Reinigungsleistungen ist eine Mitteilung innerhalb von 24 Stunden erwünscht, damit Zustand und mögliche Ursache noch zuverlässig geprüft werden können.

Die Versäumung dieser Frist führt gegenüber Verbrauchern nicht automatisch zum Verlust zwingender gesetzlicher Rechte.

Der Auftragnehmer muss grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, behauptete Mängel selbst zu prüfen.

Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, ist ihm im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Gelegenheit zur Nachbesserung beziehungsweise Nacherfüllung zu geben.

Der Auftraggeber soll nicht unmittelbar auf Kosten des Auftragnehmers einen Dritten mit der Mängelbeseitigung beauftragen, bevor dem Auftragnehmer eine angemessene Prüfungs- und Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt wurde, soweit kein dringender Ausnahmefall oder ein gesetzliches Recht hierzu besteht.

27. Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • sowie bei sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung hierbei auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Für leicht fahrlässige Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Diese Regelungen gelten entsprechend für Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Für Schäden, die ausschließlich auf falschen, unvollständigen oder unterlassenen Informationen des Auftraggebers beruhen und vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, besteht keine Haftung.

28. Höhere Gewalt und nicht zu vertretende Leistungshindernisse

Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die er nicht zu vertreten hat.

Dies betrifft insbesondere:

  • Naturereignisse,
  • extreme Wetterbedingungen,
  • behördliche Maßnahmen,
  • erhebliche unvorhersehbare Verkehrsstörungen,
  • Strom- oder Infrastrukturausfälle,
  • sonstige Ereignisse höherer Gewalt.

Leistungsfristen verschieben beziehungsweise verlängern sich angemessen, soweit die Leistung weiterhin erbracht werden kann.

Über erhebliche bekannte Beeinträchtigungen wird der Auftraggeber nach Möglichkeit informiert.

Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

29. Elektronische Kommunikation

Der Auftragnehmer kann die geschäftliche und vertragsbezogene Kommunikation elektronisch durchführen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Angebote,
  • Auftragsbestätigungen,
  • Terminbestätigungen,
  • Terminänderungen,
  • Rechnungen,
  • Zahlungserinnerungen,
  • Mahnungen,
  • sonstige Vertragsinformationen.

Gibt der Auftraggeber eine E-Mail-Adresse oder andere elektronische Kontaktmöglichkeit an, kann diese zur Bearbeitung von Anfragen und Vertragsabwicklung genutzt werden.

Änderungen der Kontaktdaten sind rechtzeitig mitzuteilen.

Nachteile aufgrund schuldhaft falsch angegebener oder nicht aktualisierter Kontaktdaten gehen im gesetzlich zulässigen Umfang zulasten des Auftraggebers.

30. Werbung und werbliche Kommunikation

Die Angabe einer E-Mail-Adresse oder Telefonnummer stellt für sich allein keine allgemeine Werbeeinwilligung dar.

Werbliche Kommunikation erfolgt nur, soweit sie gesetzlich zulässig ist oder eine erforderliche Einwilligung vorliegt.

Soweit sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für Bestandskundenwerbung erfüllt sind, kann der Auftragnehmer eigene ähnliche Dienstleistungen bewerben.

Eine gesondert erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Gesetzliche Widerspruchsrechte bleiben unberührt.

31. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.

Dies umfasst insbesondere Daten für:

  • Anfragen,
  • Angebotserstellung,
  • Vertragsverwaltung,
  • Kundenverwaltung,
  • Einsatz- und Terminplanung,
  • Durchführung der Dienstleistung,
  • Rechnungsstellung,
  • Zahlungsabwicklung,
  • Forderungsmanagement,
  • Kundenkommunikation,
  • gesetzliche Aufbewahrungs- und Nachweispflichten.

Soweit erforderlich und gesetzlich zulässig, können hierfür externe Dienstleister eingesetzt werden.

Weitere Informationen zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten enthält die gesonderte Datenschutzerklärung der Webseite.

Diese AGB ersetzen keine gesetzlich erforderliche gesonderte Einwilligung.

32. Verbraucher, Widerrufsrecht und vorzeitiger Leistungsbeginn

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzbestimmungen.

Bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kann ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen.

Besteht ein Widerrufsrecht, wird der Verbraucher gesondert ordnungsgemäß hierüber informiert.

Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung begonnen wird, kann der Auftragnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit der Leistung beginnen.

Bei einem anschließenden Widerruf kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen geschuldet sein.

Bei vollständig erbrachter Dienstleistung kann das Widerrufsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen, insbesondere wenn der Verbraucher dem vorzeitigen Leistungsbeginn ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom möglichen Erlöschen des Widerrufsrechts bestätigt hat.

Gesetzliche Widerrufsrechte und gesetzliche Ausnahmen hiervon bleiben unberührt.

33. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen werden.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Krefeld Gerichtsstand.

Dies gilt auch in sonstigen Fällen, in denen eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.

Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

34. Individuelle Vereinbarungen und Schlussbestimmungen

Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs, der Vergütung oder anderer Vertragsbestandteile können zwischen den Parteien vereinbart werden.

Soweit gesetzlich keine strengere Form erforderlich ist, können solche Vereinbarungen auch in Textform, insbesondere per E-Mail, dokumentiert werden.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.

Die Wirksamkeit des Vertrags und der übrigen Bestimmungen bleibt grundsätzlich unberührt.

Schrooten’s Dienstleistungen
Glas- & Gebäudereinigung Pontz
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Stand: 21. August 2026

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